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P3 24 279

Nichtanhandnahme

Wallis · 2025-02-11 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 20.05.2025 (7B_252/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein P3 24 279 VERFÜGUNG VOM 11. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegner und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. Oktober 2024 [SAO 24 1429]

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 7. Oktober 2024 erlassen und der Beschwerdeführerin am

15. Oktober 2024 zugestellt, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 24. Ok- tober 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.

- 3 -

E. 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Be- schwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.4 Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Auch bei Laien- beschwerden müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall bis zum Ablauf der zehntä- gigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen respektive aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde sehr eingehend, weshalb sie die angefochtene Verfügung als falsch erachtet. Die Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde sind damit erfüllt.

E. 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines Beweismittelantrags, die Be- schaffung des Erbdossiers durch das Kantonsgericht. Die für die vorliegende Streitigkeit relevanten Dokumente wie das Testament sind bereits aktenkundig. Es ist nicht ersicht- lich, welche darüberhinausgehenden Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren aus

- 4 - dem Beizug der Akten gewonnen werden könnten. Wie nachfolgend unter E. 2.3 näher ausgeführt wird, handelt es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um eine zivilrechtli- che Streitigkeit, weshalb es nicht notwendig erscheint, die gesamten Akten der Erb- schaftsstreitigkeit beizuziehen. Der Beweismittelantrag wird mithin abgewiesen.

E. 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin an- gezeigten Sachverhalt die Nichtanhandnahme. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen an, der Beschuldigte habe vom Testamentsvollstrecker A _________ die betref- fende Zahlung erhalten, welche ihm gemäss Testament zugestanden habe. Der Be- schuldigte habe keine aktiven Handlungen unternommen oder anderweitige Vorkehrun- gen getroffen, um unberechtigterweise an Geld zu gelangen. Es bestehe somit keinerlei Verdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig und strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführerin erblickt einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB darin, dass der Beschwerdegegner Geld aus der Erbschaft ihrer Mutter erhalten hat. In ihrer Be- schwerde führt sie zusammengefasst aus, der Willensvollstrecker habe keine rechtliche Grundlage gehabt, die Zahlungen an den Beschwerdegegner zu veranlassen. Das hand- schriftliche Testament ihrer Mutter vom 22. September 20214, welches nur teilweise er- öffnet worden sei, enthalte keine Bestimmung, wonach der Beschwerdegegner ein der- art hoher Betrag erhalten solle. Zudem habe ihre Mutter A _________ nie zum Willens- vollstrecker ernannt. Es müsse untersucht werden, ob der Beschwerdegegner aktiv dazu beigetragen habe, die Zahlungen zu seinen Gunsten zu lenken. Es sei anzunehmen, dass er vom Testament gewusst und möglicherweise in Zusammenarbeit mit dem Tes- tamentsvollstrecker diese Situation ausgenutzt habe. Schliesslich seien die finanziellen Schäden, die ihr als Haupterbin durch die unrechtmässigen Auszahlungen entstanden seien, im Entscheid nicht berücksichtigt worden.

E. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

- 5 - offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1). Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemandem durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig beschränkt und so den Irrenden zu einem verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vordergründig mit der Ungül- tigkeit des Testaments. Mit diesen Ausführungen verkennt sie aber, dass die Frage der Gültigkeit eines Testaments zivilrechtlicher Natur ist. Mithin hätte sie ein Zivilverfahren einleiten müssen, wenn sie mit dem Testament vom 22. September 2022 und mit der Einsetzung des Willensvollstreckers nicht einverstanden ist. Das Strafrecht hilft ihr hier nicht weiter. Insbesondere ist im Rahmen eines Strafverfahrens nicht zu prüfen, ob die Testamentseröffnung gültig ist oder nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, dass die Zahlungen an den Beschwerdegegner gestützt auf das Testament er- folgt ist, ist ihr daher zumindest im Ergebnis zuzustimmen. Im von der Beschwerdefüh- rerin hinterlegten Testament werden nämlich die Enkelkinder der Erblasserin ausdrück- lich als Erben erwähnt (Dossier Gericht S. 14). Auch im aktenkundigen Erbenschein sind sie als Erben aufgeführt (Dossier Staatsanwaltschaft S. 80). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner mit der Entgegennahme eines ihm gemäss Testament zustehenden Betrages aus der Erbschaft seiner Grossmutter einen Betrug begangen haben soll. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch nicht, worin die Betrugshand- lung, mithin die Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

- 6 - oder die Bestärkung in einem Irrtum, zu sehen ist. In der Bekanntgabe der Kontoanga- ben ist jedenfalls keine Betrugshandlung zu erblicken. Und selbst wenn das Testament in einem Zivilverfahren als ungültig erklärt worden wäre, wäre dem Beschwerdegegner kaum ein vorsätzliches oder gar arglistiges Handeln vorzuwerfen. Der objektive Tatbe- stand – und sein charakteristischer Zusammenhang bzw. die Abfolge von der Täuschung über die Vermögensdisposition und die Vermögensverschiebung bis zum Schaden – müsste vom Täter zumindest in seinen Umrissen gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 273 zu Art. 146 StGB). Ebenso we- nig lässt sich seitens der weiteren von der Beschwerdeführerin an der Einvernahme er- wähnten Personen ein strafbares Verhalten erkennen.

E. 2.4 Zusammenfassend fehlt es an einer strafbaren Handlung erheblicher oder konkreter Natur, weshalb das Strafverfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhand- nahme erledigt werden kann. Folglich ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafsache eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden X _________ auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrech- net.

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, womit ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom

24. November 2024 abgewiesen (P2 24 84).

E. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren mittelmässig umfangreich und die Beschwerde erforderte eine eingehende Begründung – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

E. 3.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Auch dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner legte nicht dar, inwiefern er durch dieses Verfahren wirtschaftliche Einbussen, wie Lohnausfälle, erlitten hat (Art. 429 Abs.

- 7 - 1 lit. b StPO) und inwiefern eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Ver- hältnisse vorliegt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Anspruch wurde ausserdem weder beziffert noch belegt.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Der Beweismittelantrag auf Edition des Erbschaftsdossiers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 11. Februar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 20.05.2025 (7B_252/2025) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegen- den Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein P3 24 279

VERFÜGUNG VOM 11. FEBRUAR 2025

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

Y _________, Beschwerdegegner

und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vom 7. Oktober 2024 [SAO 24 1429]

- 2 -

Verfahren

A. X _________ reichte am 12. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, eine Strafanzeige gegen ihren Neffen Y _________ wegen Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft erteilte am 23. April 2024 der Kriminalpolizei ein Ermittlungsauftrag vor Untersuchungseröffnung. Die Anzeigeerstatterin wurde am 19. Juli 2024 von der Kantonspolizei einvernommen. B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erliess am

7. Oktober 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige nicht ein, ohne Kosten oder Entschädigungen zu erheben. C. Dagegen erhob X _________ am 24. Oktober 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Fortführung des Strafverfahrens unter Auferlegung der Kosten zulasten von Y _________. D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 12. Dezember 2024 die Akten und beantragte mit Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ohne eine Stellungnahme einzureichen. Y _________ reichte am

14. Dezember 2024 seine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin deponierte am 6. und 13. Januar 2025 weitere Stellungnahmen.

Erwägungen

1. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde am 7. Oktober 2024 erlassen und der Beschwerdeführerin am

15. Oktober 2024 zugestellt, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom 24. Ok- tober 2024 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde.

- 3 - 1.2 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Par- teien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechts- mittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Privatkläger können Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde anfechten, soweit sie Geschä- digte sind, d.h. als Person zu qualifizieren sind, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO; Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO; BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung eines Strafverfahrens und ist zur Be- schwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jean- neret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Auch bei Laien- beschwerden müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall bis zum Ablauf der zehntä- gigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen respektive aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2, 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen und 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde sehr eingehend, weshalb sie die angefochtene Verfügung als falsch erachtet. Die Begründungsanforderungen an eine Laienbeschwerde sind damit erfüllt. 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines Beweismittelantrags, die Be- schaffung des Erbdossiers durch das Kantonsgericht. Die für die vorliegende Streitigkeit relevanten Dokumente wie das Testament sind bereits aktenkundig. Es ist nicht ersicht- lich, welche darüberhinausgehenden Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren aus

- 4 - dem Beizug der Akten gewonnen werden könnten. Wie nachfolgend unter E. 2.3 näher ausgeführt wird, handelt es sich beim vorliegenden Verfahren nicht um eine zivilrechtli- che Streitigkeit, weshalb es nicht notwendig erscheint, die gesamten Akten der Erb- schaftsstreitigkeit beizuziehen. Der Beweismittelantrag wird mithin abgewiesen. 1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügte in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin an- gezeigten Sachverhalt die Nichtanhandnahme. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen an, der Beschuldigte habe vom Testamentsvollstrecker A _________ die betref- fende Zahlung erhalten, welche ihm gemäss Testament zugestanden habe. Der Be- schuldigte habe keine aktiven Handlungen unternommen oder anderweitige Vorkehrun- gen getroffen, um unberechtigterweise an Geld zu gelangen. Es bestehe somit keinerlei Verdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs schuldig und strafbar gemacht habe. Die Beschwerdeführerin erblickt einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB darin, dass der Beschwerdegegner Geld aus der Erbschaft ihrer Mutter erhalten hat. In ihrer Be- schwerde führt sie zusammengefasst aus, der Willensvollstrecker habe keine rechtliche Grundlage gehabt, die Zahlungen an den Beschwerdegegner zu veranlassen. Das hand- schriftliche Testament ihrer Mutter vom 22. September 20214, welches nur teilweise er- öffnet worden sei, enthalte keine Bestimmung, wonach der Beschwerdegegner ein der- art hoher Betrag erhalten solle. Zudem habe ihre Mutter A _________ nie zum Willens- vollstrecker ernannt. Es müsse untersucht werden, ob der Beschwerdegegner aktiv dazu beigetragen habe, die Zahlungen zu seinen Gunsten zu lenken. Es sei anzunehmen, dass er vom Testament gewusst und möglicherweise in Zusammenarbeit mit dem Tes- tamentsvollstrecker diese Situation ausgenutzt habe. Schliesslich seien die finanziellen Schäden, die ihr als Haupterbin durch die unrechtmässigen Auszahlungen entstanden seien, im Entscheid nicht berücksichtigt worden. 2.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei

- 5 - offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeinstanz verfügt bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1). Des Betrugs gemäss Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemandem durch Vorspiegelung oder Unter- drückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig beschränkt und so den Irrenden zu einem verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vordergründig mit der Ungül- tigkeit des Testaments. Mit diesen Ausführungen verkennt sie aber, dass die Frage der Gültigkeit eines Testaments zivilrechtlicher Natur ist. Mithin hätte sie ein Zivilverfahren einleiten müssen, wenn sie mit dem Testament vom 22. September 2022 und mit der Einsetzung des Willensvollstreckers nicht einverstanden ist. Das Strafrecht hilft ihr hier nicht weiter. Insbesondere ist im Rahmen eines Strafverfahrens nicht zu prüfen, ob die Testamentseröffnung gültig ist oder nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangt, dass die Zahlungen an den Beschwerdegegner gestützt auf das Testament er- folgt ist, ist ihr daher zumindest im Ergebnis zuzustimmen. Im von der Beschwerdefüh- rerin hinterlegten Testament werden nämlich die Enkelkinder der Erblasserin ausdrück- lich als Erben erwähnt (Dossier Gericht S. 14). Auch im aktenkundigen Erbenschein sind sie als Erben aufgeführt (Dossier Staatsanwaltschaft S. 80). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner mit der Entgegennahme eines ihm gemäss Testament zustehenden Betrages aus der Erbschaft seiner Grossmutter einen Betrug begangen haben soll. Die Beschwerdeführerin benennt denn auch nicht, worin die Betrugshand- lung, mithin die Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

- 6 - oder die Bestärkung in einem Irrtum, zu sehen ist. In der Bekanntgabe der Kontoanga- ben ist jedenfalls keine Betrugshandlung zu erblicken. Und selbst wenn das Testament in einem Zivilverfahren als ungültig erklärt worden wäre, wäre dem Beschwerdegegner kaum ein vorsätzliches oder gar arglistiges Handeln vorzuwerfen. Der objektive Tatbe- stand – und sein charakteristischer Zusammenhang bzw. die Abfolge von der Täuschung über die Vermögensdisposition und die Vermögensverschiebung bis zum Schaden – müsste vom Täter zumindest in seinen Umrissen gewollt, also vom Vorsatz umfasst sein (MAEDER/NIGGLI, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 273 zu Art. 146 StGB). Ebenso we- nig lässt sich seitens der weiteren von der Beschwerdeführerin an der Einvernahme er- wähnten Personen ein strafbares Verhalten erkennen. 2.4 Zusammenfassend fehlt es an einer strafbaren Handlung erheblicher oder konkreter Natur, weshalb das Strafverfahren gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhand- nahme erledigt werden kann. Folglich ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafsache eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, womit ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom

24. November 2024 abgewiesen (P2 24 84). 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren mittelmässig umfangreich und die Beschwerde erforderte eine eingehende Begründung – auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Auch dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner legte nicht dar, inwiefern er durch dieses Verfahren wirtschaftliche Einbussen, wie Lohnausfälle, erlitten hat (Art. 429 Abs.

- 7 - 1 lit. b StPO) und inwiefern eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Ver- hältnisse vorliegt (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Anspruch wurde ausserdem weder beziffert noch belegt.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Der Beweismittelantrag auf Edition des Erbschaftsdossiers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden X _________ auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrech- net. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 11. Februar 2025